Präambel

CODA d.a.ch. e.V. ist ein deutschsprachiger Verein und ist offen für Codas (Children of Deaf Adults) ab 18 Jahren aus Deutschland (d), Österreich (a) und der Schweiz (ch).

§ 1 Name und Sitz

(1) Der am 17.04.2010 gegründete Verein führt den Namen CODA d.a.ch. e.V.

(2) Er hat seinen Sitz in Berlin und wird beim Amtsgericht Charlottenburg in das Vereinsregister eingetragen; Berlin ist Gerichtsstand. Der Verwaltungssitz ist in Lüneburg. Die Verwaltung Vereinskasse obliegt dem/der Schatzmeister/in, deren/dessen Wohnsitz sich außerhalb von Lüneburg befinden kann.“

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben

(1) Der Verein fördert die Volksbildung und Erziehung sowie Kunst und Kultur.

(2) Inhaltlicher Schwerpunkt der Vereinsaktivität sind die Besonderheiten in den Entwicklungs-, Sozialisations- und Lebensprozessen hörender Menschen, deren Eltern gehörlos sind oder waren. Die Aktivitäten richten sich sowohl an diesen Personenkreis als auch an Personen, die als Erzieher/innen, Lehrer/innen, Kolleg/innen, Nachbar/innen, Lebensgefährt/innen etc. mit ihnen zusammenleben und arbeiten.

Der Verein verfolgt seine Zwecke insbesondere durch:

1. die Entwicklung und Durchführung von öffentlich zugänglichen Informations- und Bildungsveranstaltungen im oben genannten Themenfeld.

2. die Ausrichtung bzw. Organisation von CodaElternTagen und Coda-Treffen

3. die Durchführung und/oder pädagogische Begleitung von Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche

4. die Durchführung von Kulturveranstaltungen, die den Besonderheiten der Coda-Kultur, wie dem Aufwachsen zwischen zwei Sprachen und Kulturen, der Identitätsbildung/-findung dieser Minderheitengruppe Rechnung tragen.

In seiner Tätigkeit arbeitet der Verein mit Coda International zusammen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitglieder des Vereins können für ihre vereinsbezogene Tätigkeit eine Vergütung erhalten. Dies gilt auch für Mitglieder des Vorstands.

3. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung kann den Mitgliedern des Vorstandes und anderen besonders beauftragten Personen über die Erstattung notwendiger Auslagen hinaus eine angemessene Vergütung gewährt werden.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigen Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins zu gleichermaßen an Geco e. V. und Kigel e.V..

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitgliedschaft: Die ordentliche Mitgliedschaft kann nur von natürlichen volljährigen Personen erworben werden. Ordentliches Mitglied des CODA d.a.ch. e.V. ist jede/r Coda, die/der die Grundsätze des Vereines anerkennt und einen Antrag auf Aufnahme stellt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ordentliche Mitglieder besitzen sowohl aktives als auch passives Wahlrecht und verfügen über eine Stimme.

(2) Fördermitgliedschaft: Fördermitglied können (auch juristische) Personen oder Personenvereinigungen werden, die den Verein finanziell oder ideell unterstützen. Sie verfügen weder über passives noch aktives Wahlrecht.

(3) Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann der Bewerber oder die Bewerberin innerhalb von vier Wochen schriftlich Einspruch erheben, über den bei der nächsten Mitgliederversammlung entschieden wird. Die mehrheitlich gefasste Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Aufnahmeantrag ist endgültig.

(4) Die Mitgliedschaft im CODA d.a.ch e.V. erlischt durch:

a) Austritt

Ein Austritt aus dem CODA d.a.ch. e.V. ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft endet am 31. Dezember eines laufenden Jahres. Ein Austritt befreit das Mitglied nicht von der Beitragszahlung für das laufende Kalenderjahr.

b) Ausschluss

Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein vornehmen, wenn das Mitglied innerhalb von 4 Wochen nach der 3. schriftlichen Mahnung die jeweiligen Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet hat.

Der Ausschluss aus dem Verein wird vom Vorstand beschlossen, wenn das Mitglied gegen die Interessen und die Satzung des Vereins verstößt. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses vom ausgeschlossenen Mitglied die nächste Mitgliederversammlung schriftlich angerufen werden, die abschließend entscheidet.

c) Tod.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt wird. Einen Vorschlag über die Höhe der Beiträge bringt der Vorstand ein.

(2) Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr ist bis 31.1. des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.

(4) Der Mitgliedsbeitrag der ordentlichen und fördernden Mitglieder wird in einer Beitragsordnung geregelt.

(5) Die Beitragshöhe für natürliche Personen setzt die Mitgliederversammlung, für juristische Personen der Vorstand fest.

§ 6 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

• die Mitgliederversammlung und
• der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wählt mit einfacher Mehrheit den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren. Die Mitglie-derversammlung beschließt über alle Grundsatzangelegenheiten des Vereines, insbesondere über den Jahres- und Kassenbericht des abgelaufenen Geschäftsjahres, über die Entlastung des Vorstandes, über Mitgliedsbeiträge, über die Mitgliedschaft des Vereines in anderen Vereinen und Verbänden mit einfacher Mehrheit sowie über Satzungsänderung und die Auf-lösung des Vereins. Über die Mitgliederversammlung und die in ihr gefassten Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen, die von Protokollant/in und Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen sind.

(2) Der Vorstand hat die Mitglieder jährlich zu mindestens einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.

(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies von mindestens 15 Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(4) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung oder auf elektronischem Weg (E-Mail). Mitglieder ohne Zugang zum Internet werden schriftlich über den Postweg eingeladen. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung bzw. das Sendeprotokoll der E-Mail aus. Alle Einberufungen erfolgen schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung der Versammlung und sind bis spätestens vier Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern zuzusenden.

(5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abge-gebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als Enthaltungen; Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.

(6) Jedes ordentliche Mitglied verfügt über eine Stimme. Das Stimmrecht kann persönlich ausgeübt werden oder bei Abwesenheit einem anderen Mitglied schriftlich per Vollmacht und für jede Mitgliederversammlung gesondert übertragen werden.

(7) Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens einer Stimme der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.

(8) Anträge können gestellt werden:
a) von jedem ordentlichen Mitglied
b) vom Vorstand

(9) Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden auf einer der nächsten Mitgliederversammlungen behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

§ 8 Vorstand

(1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern von CODA d.a.ch. e. V.: erste/r Vorsitzende/r, zweite/r Vorsitzende/r und Schatzmeister/in.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind. Der erste Vorsitzende/r und zweite/r Vorsitzende/r sind gemeinsam zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereines im Sinne des § 26 BGB berechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren versetzt gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl ist möglich, jedoch nur bis zu einer Amtsdauer von 6 Jahren in Folge. Eine erneute Wiederwahl ist erst nach 2 Jahren „Vorstandspause“ möglich.

(4) Vorstandssitzungen finden mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder fernmündlich durch die/der Ersten bzw. Zweiten Vorsitzende. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter die/der Erste/r bzw. die/der Zweite/r Vorsitzende/r, anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(5) Die in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen, von dem/ der Ersten bzw. Zweiten Vorsitzenden zu unterzeichnen und anschließend den Mitgliedern zur Kenntnisnahme vorzulegen.

(6) Der Vorstand behält es sich vor, bei Bedarf zusätzlich beratende Personen in die jeweiligen Vorstandssitzungen zu bestellen, die jedoch kein Stimmrecht haben.

§ 9 Kassenwesen

(1) Dem Schatzmeister/ der Schatzmeisterin obliegt die Verwaltung der Vereinskasse. Zu den Aufgaben gehört, über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereines genau Buch zu führen. Die Vereinsgliederungen können eigene Kassen verwalten und führen über alle Einnahmen und Ausgaben Buch.

(1) Sämtliche Kassen werden jährlich durch von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte zu wählende Revisor/innen geprüft. Sie haben der Mitgliederversammlung über ihre Prüfung zu berichten und können die Entlastung des Vorstandes beantragen. Bei begründetem Verdacht haben die Revisor/innen jederzeit das Recht, die Kassen des Vereines und seiner Gliederung zu prüfen.

§ 10 Aktenordnung

(1) Über die Verwendung von Zuschüssen und Geldern, die in die Vereinskasse eingehen, entscheidet der Vorstand.

§ 11 Satzungsänderungen

(1) Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 12 Auflösung des Vereines und Vermögensbindung

(1) Die Auflösung des CODA d.a.ch. e.V. kann nur auf einer Mitgliederversammlung vollzogen werden, in deren Tagesordnung die beabsichtigte Auflösung des Vereines den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Versammlung angekündigt worden ist. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder (mindestens 50 Prozent aller ordentlichen Mitglieder) erforderlich.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 15. Januar 2019 von der Mitgliederversammlung des CODA d.a.ch e.V. beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.